Stellungnahmen Ministerien und Behörden

Nachfolgend finden Sie Stellungnahmen verschiedener Ministerien und Behörden zum Download. Die Liste wird laufend ergänzt. 

Stellungnahme des Bundesamts für kerntechnische Entsorgungssicherheit vom 7. März 2018 (abgestimmt mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, BMUB)

Das Original der o.a. PDF-Datei finden Sie auf der Webseite des deutschen BfE:

Stellungnahme des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft des Landes Baden-Württemberg vom 9. März 2018

Stellungnahme des Regionalverbands Hochrhein-Bodensee

Der Regionalverband Hochrhein-Bodensee ist als öffentlich-rechtliche Körperschaft zuständig für die Raumplanung und Regionalentwicklung entlang des Grenzraums zur Nordschweiz, zwischen dem Oberrhein und dem Bodensee. Ihm gehören die Landkreise Lörrach, Waldshut und Konstanz an. Mit seiner Stellungnahme behandelt der Regionalverband Hochrhein-Bodensee vertiefend insbesondere die raum- und umweltplanerischen Dimensionen der zweiten Etappe im Sachplan geologische Tiefenlager.

Neben dem Download der Stellungnahme im PDF-Format veröffentlichen wir hier auch die Textform:

Vernehmlassung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zu Etappe 2 des Sachplans geologische Tiefenlager

Sehr geehrter Herr Mayer,

 

wir danken für die Gelegenheit, zu Etappe 2 des Sachplanverfahrens geologische Tiefenlager (SGT) Stellung nehmen zu können. Ziel von Etappe 2 war die

  • Einengung der 6 Standortgebiete von Etappe 1 auf mindestens zwei pro Lagertyp (SMA bzw. HAA) durch vertiefte sicherheitstechnische Untersuchungen und Vergleiche
  • Etablierung der Regionalkonferenzen zur standortspezifischen Verfahrensbegleitung
  • Konkretisierung der Areale für die Oberflächenanlagen (OFA) innerhalb der in Etappe 1 festgelegten Potenzialgebiete anhand technischer und raumplanerischer Kriterien
  • Durchführung von Wirkungsstudien zu möglichen Auswirkungen auf Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt (SÖW).

Im Ergebnis werden die Standortgebiete Jura Ost, Nördlich Lägern und Zürich Nordost für ein Lager für schwach- und mittelaktive Abfälle (SMA), für ein Lager für hochaktive Abfälle (HAA), als auch für ein Kombilager für Etappe 3 vorgesehen.

Die Region Hochrhein-Bodensee unterstützt die Stellungnahmen der Landkreise Waldshut, Konstanz, Schwarzwald-Baar-Kreis und Lörrach sowie der Expertenkommission Schweizer Tiefenlager (ESchT) und nimmt nachfolgend Stellung:

Primat der Sicherheit

Ein Tiefenlager für radioaktive Abfälle mit seinen möglichen Folgen wird unsere und die nachfolgenden Generationen bis in unvorstellbare Zeiträume beschäftigen. Angesichts der grenznahen Lage der Atomkraftwerke Beznau, Leibstadt und Gösgen sowie des Zwischenlagers Würenlingen hat die Region Hochrhein-Bodensee ein herausragendes Interesse an der zeitnahen – und zeitlich definierten – Stilllegung dieser Anlagen und der Endlagerung der radioaktiven Abfälle am sichersten aller möglichen Standorte und begrüßt die  Berücksichtigung der Rückholbarkeit der radioaktiven Abfälle gemäss der Schweizer Kernenergieverordnung.

Das Primat der Sicherheit sollte jedoch nicht nur für den Endlagerbereich gelten, sondern auch für die erforderlichen Oberflächen-, Zugangs- und Nebenzugangsanlagen ein zentrales Kriterium sein.

Die Region hat in ihren politischen Gremien und in der Öffentlichkeit in den vergangenen Jahren immer wieder deutlich gemacht, dass - unter dem Primat der größmöglichsten Barrierewirkung der geologischen Gegebenheiten - eine sichere Endlagerung der Schweizer Atomabfälle in Grenznähe gerechtfertigt sein kann. Die Region unterstützt zudem

Die Region war und ist bereit, die Lasten eines grenznahen Tiefenlagers mit zu tragen. Dies setzt vor dem Hintergrund möglicher Auswirkungen für die deutschen Anrainer jedoch eine Berücksichtigung der auf deutscher Seite geltenden Kriterien, eine absolute Verfahrenstransparenz und eine auf allen Ebenen und in allen Bereichen gleichberechtigte Beteiligung deutscher Behörden, der Gemeinden und der betroffenen Öffentlichkeit voraus. Die Erfahrungen in Etappe 2 zeigen, dass hier in Etappe 3 wichtige Korrekturen erforderlich sind.

Räumliche Abgrenzung der Betroffenheit – Standortregionen

Während bei der Suche nach geologischen Standortgebieten der Sicherheit die absolute Priorität eingeräumt wird, sollen bei der Platzierung der notwendigen Oberflächeninfrastrukturen eines geologischen Tiefenlagers raumplanerische und sozioökonomische Aspekte wie Natur- und Landschaftsschutz, Erschließung und räumliche Entwicklung einer Region berücksichtigt werden. In Etappe 2 hatte die Nagra die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit den Standortregionen Vorschläge zur Ausgestaltung, Platzierung und Erschließung der Oberflächeninfrastruktur zu erarbeiten. Grundsätzliche Konflikte sollen so frühzeitig erkannt werden.

Im Erläuterungsbericht für die Vernehmlassung zu Etappe 2 wird die Erforderlichkeit und Ausgestaltung der Partizipation wie folgt begründet: „Eine offene und verständliche Information sowie der Einbezug der Standortkantone, Regionen, Gemeinden und der Bevölkerung sind wesentlich für die erfolgreiche Durchführung des Standortauswahlverfahrens für geologische Tiefenlager. Ein zentrales Element ist dabei die regionale Partizipation, die von den Gemeinden der Standortregionen getragen wird. Deshalb wurden zu Ende von Etappe 1 bzw. zu Beginn von Etappe 2 in jeder Region sogenannte Regionalkonferenzen gegründet. Wo die Standortgebiete nahe der deutschen Grenze liegen, wurden deutsche Vertretungen gleichberechtigt in die Regionalkonferenzen einbezogen. Die Regionalkonferenzen gewährleisten, dass die Interessen, Bedürfnisse und Werte der Standortregionen in den Prozess eingebracht werden.“ (Kap. 1.5 - Standortregionen, S.6)

Der im Sachplan verfolgte Ansatz zur Bildung der Standortregionen zielt jedoch darauf ab, diese möglichst klein zu halten, um die Repräsentanz der unmittelbaren schweizerischen Standortgemeinden im Beteiligungsprozess möglichst hoch zu gewichten. Dabei wird verkannt, dass die Frage des Raumes einer Betroffenheit nicht an kommunale noch nationale Hoheitsgrenzen gebunden ist, sondern anhand der zu erwartenden bzw. der im ungünstigsten Fall möglichen Auswirkungen zu ermitteln ist.

Die Frage der Betroffenheit sieht auch die von der Schweiz ratifizierte Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, Aarhus 2006) unabhängig von Staatsgrenzen. Nach der Legaldefinition in Art. 2 Nr. 5 ist die „betroffene Öffentlichkeit":„die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran.“

Im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse. Im Zusammenhang mit Technologien, die im WorstCase-Störfall mit sehr hohen und nur bedingt prognostizierbaren Risiken für die Gesundheit verbunden sind, kommt der Wahrnehmung des Projektes und damit der Frage der Betroffenheit eine Bedeutung zu, die in der räumlichen Dimension weit über die technisch vorgenommene Risikoabschätzung hinausreicht.

Entsprechend ist in Etappe 3 der Raum der Betroffenheit und damit die Bildung der Standortregionen und die Besetzung der Regionalkonferenzen auf Grundlage möglicher Wirkungen bzw. der öffentlichen Wahrnehmung möglicher Auswirkungen deutlich weiter zu fassen, die deutsche Seite in die Entscheidungsprozesse wesentlich intensiver einzubinden und im Abwägungsprozess der eingehenden Stellungnahmen entschieden stärker zu berücksichtigen, um die grenzüberschreitenden Herausforderungen zu bewältigen.

In ZNO und NL sind daher die angrenzenden deutschen Gemeinden als Standortgemeinden bzw. Infrastrukturgemeinden einzuordnen und neben den lokalen Vertretern – analog zu den Kantonen/Planungsregionen auf der schweizerische Seite – regionale Akteure wie die Landkreise in die Beteiligungs- und Entscheidungsfindungsprozesse unmittelbar einzubeziehen.

Nur vor dem Hintergrund

  • der Einengung der Betroffenheit und Abgrenzung der Standortregionen sowie
  • eines nur bedingt raum- und umweltplanerischen Kriterien unterliegenden Beurteilungs- und Entscheidungsprozesses

war es möglich, dass ein Areal für eine Oberflächenanlage näher an Siedlungsflächen der deutschen Nicht-Standortgemeinde Hohentengen zu liegen kommt (Abstand zum Siedlungsrand Hohentengen ca. 700m) als zu Siedlungsflächen der schweizerischen Standortgemeinde (Abstand zum Siedlungsrand Weiach ca. 1.000m). Die Einordnung Hohentengens bei der Bildung der Standortregion der Regionalkonferenz Nördlich Lägern in Etappe 2 als „weitere betroffene Gemeinde“ kann in diesem Zusammenhang nur als Euphemismus bezeichnet werden.

Die Sorgen sowie die Erwartungen an eine Beteiligung der deutschen Seite werden – entgegen den Ausführungen im Erläuterungsbericht zur Vernehmlassung von Etappe 2 - mit dem bislang verfolgten Ansatz nicht gleichberechtigt in die Regionalkonferenzen einbezogen, die grenzüberschreitenden Herausforderungen einer Endlagerung im Grenzraum können so nicht bewältigt werden. Dies unterstreicht auch die vorgesehene Vorgehensweise der Modifizierung der Standortregionen in Etappe 3:

Für Etappe 3 ist eine Anpassung der Standortregionen hinsichtlich der „Infrastrukturgemeinden“ und der „weiteren einzubeziehenden Gemeinden“ vorgesehen. Als weitere Gemeinden in Etappe 3 kommen jedoch nur Gemeinden in Betracht, die unmittelbar an Gemeinden der Standortregion in Etappe 2 angrenzen (vgl. Ergebnisbericht, Kap. 2.6 - Räumliche und organisatorische Anpassung der Standortregionen, S.18 f). Betroffene Gemeinden in weiterer Benachbarung werden auf diese Weise in der weiteren Partizipation ausgeschlossen.

Aus Sicht des Regionalverbandes wird auch für Etappe 3 erneut eine Strategie verfolgt, die sich nicht an dem sachlichen Kriterium der räumlichen Betroffenheit orientiert, sondern auf eine Eingrenzung auf möglichst wenig Gemeinden fokussiert. Der Regionalverband unterstützt die Forderung der Landkreise, dass sämtliche sich von einem Tiefenlager betroffen sehenden Gemeinden als Betroffene im weiteren Verfahren anzusehen sind und sie mit allen Rechten und gleichgestellt mit den übrigen Gemeinden in der jeweiligen Regionalkonferenz mitwirken können und lehnt die sachlich unbegründete Unterscheidung in „Infrastrukturgemeinden“  sowie „im weiteren einzubeziehenden Gemeinden“ mit allen Folgen einer unterschiedlichen Form der Teilhabe am Partizipationsprozess entschieden ab.

Partizipation

„Eine offene und transparente Information sowie der Einbezug der betroffenen Kantone, Regionen, Gemeinden und der Bevölkerung sind wesentlich für die erfolgreiche Durchführung des Standortauswahlverfahrens für geologische Tiefenlager. Ein zentrales Element für diesen Einbezug ist die regionale Partizipation.“ (Sachplan geologische Tiefenlager  - Konzept regionale Partizipation in Etappe 3, Kap. 1.1.1 - Partizipation im Sachplanverfahren geologische Tiefenlager, S. 6).

Grundlage und Legitimation für die Partizipation bildet der 2008 verabschiedete Konzeptteil des Sachplan geologisches Tiefenlager, orientiert an dem Schweizer Prinzip der demokratischen Selbstbestimmung, ausgehend von der Gemeinde nach oben, dem Mehrheits-, dem Öffentlichkeitsprinzip und dem Milizsystem. Aufgrund des Primats der Sicherheit ist die Frage der Standortbereiche der Tiefenlager dem Schweizer Souveränitätsprozess entzogen, die Entscheidungsvorbereitungs- und -findungsprozesse für den Standort einer Oberflächenanlage dafür umso stärker dem Schweizer Souveränitätsprinzip unterworfen: Sie wurden den Regionalkonferenzen zugewiesen. Das BfE hat sich angesichts der unverkennbar grenzüberschreitenden Auswirkungen der nuklearen Entsorgung im grenznahen Wirtsgestein des Opalinuston bemüht, deutsche Belange aufzugreifen. Die Staatsgrenze stellt im Hinblick auf die politischen, gesellschaftlichen und rechtlichen Aspekte des Planungs- und Entscheidungsprozesses jedoch eine Systemgrenze dar, die bei der Konzeption der Partizipation für Etappe 2 nicht erkannt wurde und bei der Modifizierung für Etappe 3 bislang nur unzureichend berücksichtigt wird.

Die Vertretung der deutschen Gemeinden in den Standortregionen entspricht z.B. bei weitem nicht dem tatsächlichen Bevölkerungsanteil der deutschen Gemeinden. Die nachfolgende Tabelle gibt die Einwohnerzahlen entsprechend der für Etappe 3 von Seiten des BfE vorgeschlagen Standortregionen  (‚Infrastrukturgemeinden‘ und ‚weitere einzubeziehende Gemeinden‘) wieder:

 

Standortregion

Anteil vorgesehener Sitze in der Regionalkonferenz in Etappe 3

Einwohner in den für Etappe 3 vorgesehenen Standortgemeinden der Regionalkonferenz

Einwohner-
anteil DE in der vorgesehenen Standortregion

CH

DE

Jura Ost

14%

145.900

66.100

45%

Nördlich Lägern

15%

121.500

25.000

21%

Zürich Nordost

11%[1]

99.300

21.800

22%

Qu.: Statistischen Daten für das Jahr 2015; Bundesamt für Statistik der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Statistisches Landesamt Baden-Württemberg

Eine Reduzierung der Sitze wird von der Region Hochrhein-Bodensee daher strikt abgelehnt. Im Gegenteil, erforderlich ist eine dem Bevölkerungsanteil entsprechende Sitzverteilung in den Regionalkonferenzen und den Fachgruppen - oder ein Abrücken der OFA-Anlagen nebst Nebenzugangsanlagen um mindestens 5 – 10 km von der Grenze. Die Berücksichtigung großräumiger funktionaler Zusammenhänge, z.B. hinsichtlich der elementaren Bedeutung des Grundwasser (s.u.) wird gleichwohl vorausgesetzt.

 

[1] Bei Gründung in 2011: 14%

UVP-Voruntersuchung

Die einzelnen Standortareale für eine Oberflächenanlage wurden in Etappe 2 einer UVP-Voruntersuchung nach Schweizer Recht unterzogen. Da das Thema ionisierender Strahlung nicht im Umweltschutzgesetz, sondern im Kernenergie- und im Strahlenschutzgesetz geregelt ist, werden alle Risiken, die im Zusammenhang mit Radioaktivität stehen, nicht in der Umweltprüfung, sondern erst im Sicherheits- und Sicherungsbericht des Eingabedossiers zum Rahmenbewilligungsverfahren bearbeitet. Dies steht im Widerspruch zur grundsätzlichen Zweckbestimmung der Umweltprüfung, Umweltbeeinträchtigungen vorrangig an ihrem Ursprung zu bekämpfen und bei allen technischen Planungsentscheidungsprozessen die möglichen Auswirkungen durch eine systematische Prüfung so früh wie möglich aufzuzeigen und im weiteren Planungs- und Entscheidungsprozess zu berücksichtigen. (vgl. RICHTLINIE 2011/92/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2011).

Eine grundsätzliche Abschichtung der Thematik der ionisierender Strahlung auf spätere Verfahrens- und Genehmigungsstufen bzw. Herausnahme aus der Umweltprüfung ist aufgrund der Bedeutung für die menschliche Gesundheit und die Umwelt weder sachgerecht noch im grenzüberschreitenden Zusammenhang akzeptabel.

Im Januar 2012 veröffentlichte die NAGRA für jeder der Standortregionen Vorschläge zur Platzierung der Standortareale von Oberflächenanlagen zur weiteren Einengung durch die Regionalkonferenzen. Diese Einengung auf wenige weiter zu betrachtende OFA-Standortbereiche wurde im Vorfeld der UVP-Vorprüfung anhand einer in der jeweiligen Fachgruppe OFA festgelegten Methodik und eines abgestimmten Kriterienkatalogs per Mehrheitsentscheidung vorgenommen. Es wird nicht verkannt, dass die Mitglieder der Regionalkonferenzen, insbesondere der verschiedenen Fachgruppen sich ein enormes Fachwissen angeeignet und mit hohem Engagement der Aufgaben angenommen haben, dennoch handelt es sich um ein interessensgeleitetes, dem Mehrheitsprinzip unterworfenes Verfahren, mit dem Ergebnis, dass nur grenznahe OFA–Standorte für das weitere Verfahren in Etappe 3 festgelegt wurden.

Diese Verfahrensweise steht in eindeutigem Widerspruch zur zentralen Aufgabe einer UVP, durch eine Alternativenbetrachtung anhand einheitlicher und gesamträumlich anzuwendender raum- und umweltplanerischer Kriterien eine Entscheidungsgrundlage für den nachfolgenden Auswahl- und Entscheidungsfindungsprozess zu schaffen, welche Standortareale für die OFA und die Nebenzugangsanlagen in Etappe 3 vertieft zu untersuchen wären.

Die Einengung der Potenzialräume für die in der UVP-Vorprüfung zu betrachtenden Standortgebiete erfolgte zudem ohne eine vertiefte Betrachtung der im Zusammenhang mit der OFA, dem Zugangstunnel und den Nebenzugangs-/Schachtkopfanlagen zentralen Grundwasserproblematik und ohne eine hinreichende Würdigung der in Teilräumen herausragenden wasserwirtschaftlichen Bedeutungen für den gesamten unterliegenden Aare- und Hochrheinraum. Für den Standortbereich ZNO-1 wurde anstelle der grundsätzlichen Risikovermeidung z.B. vorgeschlagen, den Gewässerschutzbereich nach Abklärung entsprechend anzupassen.

Auch die auf Betreiben der Kantone durch das BFE beauftragte standortunabhängige Sicherheitsbetrachtung für die Bau- und Betriebsphase der OFA eines HAA bzw. SMA Lagers (Technischer Bericht NTB 13-01) geht allein der Frage nach, wie eine OFA – modellhaft – ausgelegt sein müsste, um die Anforderungen bezüglich nuklearer Betriebssicherheit, Strahlenschutz und Grundwasserschutz zu erfüllen. Für den strategischen Grund- und Trinkwasserschutz entscheidend sind jedoch die potenziellen Risiken durch Bau-, Anlage, Betrieb sowie im Havariefall inkl. ionisierender Strahlung zu betrachten, um die Möglichkeiten bzw. die Notwendigkeiten der Risikovermeidung, z.B. durch Platzierung der Anlagen außerhalb der sensiblen Grundwasser- und der strategischen Interessensgebiete aufzuzeigen.

Vor diesem Hintergrund schließt sich der Regionalverband den grundsätzlichen Ausführungen des schweizerischen Bundesamtes für Umwelt (BAFU) zum ‚Sachplan geologisches Tiefenlager – Raumplanerische Beurteilung Etappe 2‘ an:

In der raumplanerischen Beurteilungsmethodik wird in Kapitel 5, Anhang A, dargelegt, dass die Indikatoren „Hochwassergefährdete Gebiete", Erosionsgefährdete Gebiete" und „Weitere Naturgefahren" über die Kosten berücksichtigt werden, um die Folgen solcher Gefahren zu verhindern.

Wir sind der Meinung, dass es oft sicherer und wirtschaftlicher ist, durch Naturgefahren gefährdete Gebiet zu meiden, als sich durch bauliche Massnahme zu schützen; dies gilt insbesondere bei sehr grossen Ereignissen. Wir empfehlen, dies bei der Standortevaluation zu berücksichtigen.

Einige Standortareale liegen nahe am Rhein und der Aare. Sie befinden sich im Wirkungsbereich der Flüsse und deren möglichen dynamischen Veränderungen insbesondere über sehr lange Zeiträume. Auch ohne genauere Kenntnis des Evaluationsverfahrens sei die Frage erlaubt, ob die Standortareale nicht ausserhalb des Wirkungsbereiches der beiden Flüsse vorgesehen werden sollten.“ (ARE, Sachplan geologisches Tiefenlager: Raumordnerische Beurteilung der Zwischenergebnisse von Etappe 2 vom 31.08.2017, Anhang 2, Kap. 3.8 - Naturgefahren, S.4).

Die Region Hochrhein-Bodensee fordert daher eine grundsätzliche Prüfung aller Standortalternativen für Oberflächenanlagen einschließlich der Zugangs- und Nebenzugangsanlagen anhand einheitlicher raum- und umweltplanerischer Kriterien. Aufgrund der elementaren Bedeutung des Grundwassers für jegliches Leben ist diesem Schutzgut hierbei eine besondere Bedeutung beizumessen. Relevant sind nicht nur die aktuell wasserwirtschaftlich genutzten und die für einen mittelfristigen Bedarf festgelegten strategischen Grundwasserschutz-bereiche/-schonbereiche, sondern die grundsätzlich für eine langfristige Nutzung potenziell bedeutsamen Grundwasservorkommen.

Dass das gewählte Verfahren der vorlaufenden Einengung der OFA-Standorte in den Regionalkonferenzen und der nachfolgender Umweltprüfung nicht sachgerecht ist, verdeutlicht u.a. die Platzierung des Standortareals JO-3+ in dem BLN-Gebiet 1108 „Aargauer Tafeljura“. Der geforderte Nachweis, dass das Vorhaben nicht außerhalb des BLN-Gebietes realisiert werden könne (vgl. Ergebnisbericht, Kap. 3 Objektblätter, 3.1 Jura Ost SMA/HAA, S.25), kann nicht erbracht werden, da infolge des vorab durchgeführten Einengungsprozesses potenzielle Alternativen nicht mehr auf ihre Zumutbarkeit hin geprüft werden können. Nach europäischem und deutschem Recht würde dies einen eklatanten Abwägungsfehler darstellen.

Vor dem Hintergrund der zeitlichen und räumlichen Dimension sowie der öffentlichen Wahrnehmung der nuklearen Endlagerung, den z.T. nicht vorhersehbaren Störfällen fordert der Regionalverband, bei grenznahem Standorten die zwischenstaatlich jeweils strengsten Richt- und Grenzwerte anzusetzen.

 

Das für einen Sachplan adäquate Instrument zur Einbeziehung von Umwelterwägungen stellt die Strategische Umweltprüfung (SUP) dar, die in einer Gesamtschau die frühzeitige systematische Prüfung von Systemalternativen und Standortvarianten für eine fundierte Planungsentscheidung zum Ziel hat.

Auch wenn der Schweizerische Bundesrat das SUP Protokoll der Paneuropischen Umweltministerkonferenz 2003 gut geheißen hat, ist die SUP-Richtlinie der EU von 2004 bislang nicht in Schweizer Recht umgesetzt worden.

Mit dem auf Drängen des deutschen Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit (BMUB), der Expertengruppe Schweizer Tiefenlager (ESchT) sowie weiteren deutschen Behörden erstellte „Zusammenfassende Bericht über die Auswirkungen geologischer Tiefenlager auf Mensch und Umwelt“ soll dem auch vom Schweizer Bundesrat verabschiedeten „Übereinkommen über die Verträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (ESPOO-Konvention) Rechnung getragen werden. Das BFE hat in den Öffentlichkeitsveranstaltungen am 9.1.2018 in Hohentengen sowie am 30.1.2018 in Tiengen diesen Bericht als umfassende Umweltprüfung vorgestellt. Der Bericht erleichtert zwar den Überblick über das Verfahren, den Stand des Sachplanes geologisches Tiefenlager, vermittelt die Komplexität des Vorhabens mit den zahlreichen, z.T. sehr umfangreichen in Etappe 2 bearbeiteten Dokumenten, er wird den Mindestanforderungen einer gesamthaften Prüfung aber nicht gerecht.

Wir halten eine gesamthafte, systematische Bearbeitung möglicher Systemalternativen, der vergleichenden Analyse der Standortvarianten der OFA, Zugangs- und Nebenzugangsanlagen, der gesamthaften Darstellung der bau-, anlage- und betriebsbedingten Risiken sowie der potenziellen Störfallrisiken einschließlich ionisierender Strahlung als Grundlage für den Entscheidungsprozess zwingend erforderlich.

Die Einengung der in Etappe 3 weiter zu betrachtenden Standorte für OFA-Anlagen auf grenznahe Lagen mit z.T. geringerem Abstand zu deutschen denn zu Schweizer Siedlungsgebieten erfolgte nur bedingt unter raum- und umweltplanerischen Entscheidungskriterien, sondern ist Ergebnis eines mehrheitsbestimmten politischen „Partizipations“-Prozesses.

Die bislang für Etappe 3 vorgesehene sektorale Umweltbetrachtungen oberirdischer Anlagen, Felslabor, Einlagerungsbereich, konventioneller und radiologischer Betrachtungen stehen im Widerspruch zu der auch von der Schweiz ratifizierten ESPOO-Konvention einer Identifizierung der potenziellen Umweltwirkungen so früh wie möglich. Dies setzt jedoch eine gesamthafte Betrachtung jenseits der angenommenen Systemgrenzen voraus.

Im Hinblick auf das Ziel jeglicher Umweltpolitik, vorrangig Risiken zu vermeiden, fordert der Regionalverband, dass in der in Etappe 3 vorgesehenen UVP-Hauptuntersuchung in der zum Verfahrenszeitpunkt möglichen Detailtiefe

  • eine gesamthafte Betrachtung der konventionellen wie der radiologischen Auswirkungen (inkl. Störfallszenarien) in der Bau-, Anlage-, Betriebs- und Nachbetriebsphase sämtlicher unterirdischer wie oberirdischer Anlagebestandteile Felslabor inkl. System und Standortvarianten vorgenommen wird
  • die raum- und umweltplanerischen Kriterien intensivst abgestimmt und nach harten, weichen Ausschluss- und Restriktionskriterien abgeschichtet werden.

Dies bedeutet, dass auch die im Einengungsprozess in Etappe 2 vor Durchführung der UVP-Voruntersuchung zugunsten der grenznahen Standorte für OFA ausgeschiedenen grenzfernen OFA-Standorte einzubeziehen sind, um zu einer sachgerechten Standortpräzisierung als Grundlage für die Entscheidungsprozesse zu kommen.

Die gesamthafte Betrachtung aller OFA-Standortalternativen einschließlich der Zugangs- und Nebenzugangsanlagen (im Sinne einer Strategischen Umweltprüfung nach EU-Richtlinie) ist auch eine notwendige Voraussetzung für die Standortpräzisierung des Endlagers, wenn der sicherheitstechnische Vergleich der verbleibenden 3 geologischen Standortgebiete ZNO, NL und JO keine entscheidungserhebliche Differenzierung ergibt (vgl. Ergebnisbericht, Kap. 2.5 – Auswahl des Standorts zur Vorbereitung des Rahmenbewilligungsgesuches, S.18).

Sozioökonomisch-ökologische Wirkungsstudien (SÖW)

„Geologische Tiefenlager für radioaktive Abfälle haben wirtschaftliche, ökologische und gesellschaftliche Auswirkungen auf eine Standortregion. Diese sollen möglichst früh und objektiv identifiziert werden, um negativen Entwicklungen entgegenzuwirken, aber auch um Chancen für positive Entwicklungen zu nutzen.

Eine raumplanerische Beurteilung potenzieller Standorte von TL bzw. deren Bauwerke an der Oberfläche ist deshalb Teil der zweiten Etappe SGT. Für diese raumplanerische Beurteilung sind gemäss Sachplan sowohl wirtschaftliche wie ökologische und gesellschaftliche Kriterien anzuwenden. … . Die SÖW wurde in allen Standortregionen nach der gleichen, in Etappe 1 von Bund, Kantonen und Vertretern aus Deutschland festgelegten Methodik durchgeführt (siehe Kapitel 1.2). Die SÖW ist eine Expertenstudie, basierend auf Datenanalysen, Literaturstudium und Interviews mit zahlreichen Fachleuten.“ (Sachplan geologisches Tiefenlager – Sozioökonomisch-ökologische Wirkungsstudie in Etappe 2, Schlussbericht, Kap. 1 - Einleitung, S.5)

Die vom BfE initiierten SÖW wurden weitgehend ohne Mitwirkung der Regionalkonferenzen konzipiert. Die Chance, über diese Studien die weichen Faktoren, wie die Wahrnehmung eines geologischen Tiefenlagers, die empfundene Betroffenheit aufgrund nicht auszuschließender Risiken zu thematisieren, wurde nicht wahrgenommen, da

  • der Betrachtungsraum technisch orientiert viel zu eng gezogen wurde
  • der Kriterienset (40 Indikatoren) Akzeptanz- und Imagefragen bewusst ausklammerte
  • nur die Oberflächenanlagen berücksichtigt wurden, nicht aber die ebenso erforderlichen Nebenzugangs-/Schachtanlagen.

Von den Regionalkonferenzen wurden daher Zusatzfragen gestellt, deren Beantwortung z.T. erst in Etappe 3 erfolgen wird. Die Region unterstützt daher die Forderung des Ausschusses der Kantone (Stellungnahme zu Etappe 2 des Ausschusses der Kantone, September 2017, S. 25) nach einer höheren Flexibilität des BfE zur Nachsteuerung bei sich abzeichnenden Defiziten und einer weitergehenden Reaktion und Integration der Erkenntnisse und der Erfahrungen aus der aufgrund der Defizite der SÖW durch die Kantone zusätzlich beauftragten Gesellschaftsstudie bei der Konzeption des Monitorings sowie ggf. erforderlichen vertieften Studien in Etappe 3.

Aus Sicht des Regionalverbands muss die Betrachtung sozialer, ökonomischer und ökologischer Auswirkungen losgelöst vom räumlichen Umfang der Standortregionen erfolgen. Die Betrachtungsräume müssen für die einzelnen Aspekte spezifisch definiert werden, und zwar so, dass sie die jeweils vermuteten Wirkräume gänzlich abdecken.

Abgeltungen

Bestandteil der Vernehmlassungsunterlagen ist der konsensuell verabschiedete Verhandlungsrahmen (Leitfaden) von Abgeltungen / Kompensation vom 22.7.2017 für den zukünftigen Verhandlungsprozess in Etappe 3.

Aus Sicht des Regionalverbands ist es zwingend erforderlich, in Etappe 3 einen Fond für Abgeltungen und allfällige Kompensationen verbindlich und dauerhaft zu sichern.

Der Regionalverband begrüßt die in Art.3 getroffene Regelung, dass Abgeltungen für kommunale und regionale Zwecke in einem Raum verwendet werden sollen, der im funktionalen Zusammenhang möglicher Auswirkungen eines geologischen Tiefenlagers zu sehen ist, also gemeinde-, kantons- oder ländergrenzenüberschreitend sein kann und den Rahmen für die Realisierung von Projekten und Maßnahmen bildet. Die Region Hochrhein-Bodensee unterstützt auch die Übereinkunft, dass über die Verwendung, Verteilung und Bewirtschaftung der Abgeltungen und allfällige Kompensationen erst in der Nach-Sachplan-Phase beschieden werden soll. Im Leitfaden ist vorgesehen, für die Abgeltungen und Kompensationen eine Organisation zu schaffen, die von der Standortregion getragen wird.

Aus Sicht des Regionalverbands ist es vor dem Hintergrund, dass die ökonomischen, ökologischen und gesellschaftlichen Wirkungen nicht gemeinde- bzw. standortregionsgebunden sind, entscheidend, dass in Etappe 3

  • die regionale Ebene in diese Organisation eingebunden ist
  • die deutschen Gemeinden und die deutsche regionale Ebene (ein Vertreter der Landkreise) zwingend mit Sitzen in dieser Organisation vertreten sind
  • ein regionales Entwicklungskonzept im Sinne eines Masterplans erarbeitet wird, aus dem heraus in der Nach-Sachplan-Phase wirkungsvolle Maßnahmen - auch auf kommunaler und lokaler Ebene - entwickelt werden.

Analog zu dem politisch dominierten Verfahren der Einengung der Standorte für OFA-Anlagen in Etappe 2 sehen wir sonst die Gefahr, dass mit Blick auf die Abgeltungen die zukünftigen Standortregionen wieder zu technisch eng mit Fokus auf die Infrastrukturgemeinden gefasst werden. Damit würden sich wieder lokale Interessen und Kirchturmstrategien durchsetzen und die Bemühungen um Transparenz, Nachvollziehbarkeit erneut auf der Strecke bleiben. Anstelle von tragfähigen Lösungen ist zu befürchten, dass am Ende von Etappe 3 keine gesellschaftliche Akzeptanz für die möglichst sichere und äußerst wichtige Handhabung der nuklearen Endlagerung erreicht wird.

Sicherheits- und geowissenschaftliche Aspekte

Der Regionalverband verweist hierzu explizit auf die Ausführungen der ESchT, Kap. 3, S.16 ff.

 

Fazit

Der Regionalverband Hochrhein-Bodensee unterstützt das mit dem Sachplan geologisches Tiefenlager verfolgte Ziel, eine aus der heutigen Erkenntnis heraus sicherste Lösung einer nuklearen Endlagerung zu entwickeln. Angesichts der grenznahen Lage der Atomkraftwerke Beznau und Leibstadt sowie des Zwischenlagers Würenlingen hat die Region Hochrhein-Bodensee des weiteren ein herausragendes Interesse an der zeitnahen – und zeitlich definierten – Stilllegung dieser Anlagen.

Der Regionalverband anerkennt die Bemühungen des Bundesamtes für Energie (BfE) als verfahrenstragende Behörde, angesichts der grenznahen Lage der vorgesehenen Einlagerungsbereiche deutsche Belange in dem Sachplan-verfahren aufzugreifen. Die Bildung der Standortregionen in Etappe 2 fokussierte auf die Gemeinden oberhalb eines potenziellen Tiefenlagers sowie auf Gemeinden eines potenziellen OFA-Standorts und grenzte die Frage der räumlichen Dimension der Betroffenheit einer nuklearen Endlagerung weitgehend aus. Entsprechend waren die deutschen Gemeinden in den Regionalkonferenzen nur als „weitere betroffene Gemeinden“ mit einbezogen und im Vergleich zur Einwohnerzahl deutlich unterrepräsentiert. Die vom Verfahrensträger postulierte Gleichberechtigung der deutschen Seite war daher von vornherein nicht gegeben.

Für die Etappe 3 fordert der Regionalverband eine Abgrenzung der Standortregionen unter dem Gesichtspunkt der räumlichen Betroffenheit ohne Unterscheidung in „Infrastrukturgemeinden“ und in „weitere einzubeziehende Gemeinden“ und eine deutlich erhöhte Anzahl an Vertretern der deutschen Gemeinden wie der Landkreise als regionale Ansprechpartner.

Aus Sicht des Regionalverbands ist die Einengung der Standorte für Oberflächenanlagen in den sehr engagiert arbeitenden Regionalkonferenzen weniger auf Grundlage einer einheitlichen, auf Risikovermeidung orientierten Bewertungsmethodik vorgenommen worden, sondern interessensgeleitet auf die grenznahesten Standorte. Der Regionalverband fordert daher für Etappe 3 eine vorlaufende, gesamthafte Betrachtung der konventionellen wie der radiologischen Auswirkungen (inkl. Störfallszenarien) in der Bau-, Anlage-, Betriebs- und Nachbetriebsphase der unterirdischen wie oberirdischen Anlagebestandteile mit System- und Standortvarianten im Sinne einer strategischen Umweltprüfung anhand einheitlicher Tabu- und Restriktions-kriterien. Erst auf dieser Grundlage kann eine sachgerechte und transparente Abwägung und Einengung auf die im weiteren Verfahren vertieft zu untersuchenden Standorte / Standortalternativen in den Regionalkonferenzen vorgenommen werden.

Aus Sicht des Regionalverbands ist es zwingend erforderlich, in Etappe 3 einen Fond für Abgeltungen und allfällige Kompensationen verbindlich und dauerhaft zu sichern. Anstatt einer wiederum interessensgeleitenden Diskussion um Abgeltungen regt der Regionalverband für Etappe 3 die Erarbeitung eines regionalen Masterplans „Abgeltungen“ an, aus dem heraus in der Nach-Sachplan-Phase unter Verwendung von Abgeltungen wirkungsvolle Maßnahmen auf regionaler, kommunaler und lokaler Ebene entwickelt werden. In der zu schaffende Organisation für die Verwendung, Verteilung und Bewirtschaftung der Abgeltungen müssen die betroffenen Gemeinden auf deutscher Seite und der Landkreis vertreten sein und die Spielregeln zu Beginn einstimmig festgelegt werden.

Der Regionalverband Hochrhein-Bodensee bittet die für den Sachplan geologisches Tiefenlager verantwortlichen Stellen, die Anregungen der Region, der deutschen Gemeinden und der Landkreise umfassend zu berücksichtigen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Karl Heinz Hoffmann
Verbandsdirektor